Winfried Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hetzelstr. 1
67346 Speyer

Neu – ZWEITBÜRO
Diedesfelderstr. 13
67487 Maikammer

Kontakt ausschließlich über:
Tel.: 06232 - 9901371
Fax: 06232 - 9901372
Mail: kanzlei@ra-mueller.com

 

Mietrecht


Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, durch meine Spezialisierung auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht meinen Mandanten - seien es Mieter oder Vermieter - das Wohnraummietrecht sowie Gewerbemietrecht und in der Praxis häufig wiederkehrende Einzelfälle in eine schnell abrufbare Lösungsstruktur zu bringen. Besonderer Wert wird dabei darauf gelegt, dass dem Mandanten für jeden Verfahrensschritt des mietrechtlichen Mandats die Überprüfung desgleichen möglich ist. Nicht nur der Standardfall wird erfasst, sondern auch stets wiederkehrende Einzelfall-Konstellationen.

Nach der Gesetzessystematik unterfällt dem Mietrecht die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Das BGB hält dafür gerade einmal 62 Paragraphen zur Verfügung. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Mietrecht nur unvollkommen geregelt ist, da die §§ 535 ff. BGB grundsätzlich sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Sachen anwendbar sind. Dies sowie die innerhalb der Vermietung von Immobilien zusätzlich notwendigen Unterscheidungen, die nicht nur in der Abgrenzung zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht bestehen, sondern beispielsweise auch darin, dass bei der Vermietung von Einliegerwohnungen abermals Besonderheiten zu beachten sind, führt dazu, dass das Mietrecht besonders unübersichtlich ist und es somit eines spezialisierten Rechtsanwaltes bedarf.

In der Praxis ist unter dem Stichwort "Mietrecht" das Wohnraummietrecht von zentraler Bedeutung. Hinzu kommt das Gewerbemietrecht, in welchem der spezialisierte Rechtsanwalt jedoch nicht nur in den mietrechtlichen Vorschriften besonders bewandert ist, sondern jedenfalls auch punktuell in den verschiedenen Gebieten des Wirtschaftsrechts. Wegen der besonderen und wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung ist das Mietrecht unter dem Wandel gesellschaftlicher Anschauung in der Vergangenheit vielfach geändert und ergänzt worden. So zuletzt durch das Mietrechtsrefomgesetz, welches am 01.09.2001 in Kraft getreten ist. Ziel dieser Mietrechtsform ist zum einen die Vereinfachung des Mietrechts im Sinne von Klarheit, Verständlichkeit und Transparenz. Ich vertrete jedoch die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch das Mietrechtsrefomgesetz der Zersplitterung des Mietrechts nur unzureichend entgegen gewirkt hat. Auch das Mietrechtsreformgesetz hat die seit längerem bestehenden Bestrebungen das Mietrecht in einem einheitlichen Regelungswerk innerhalb des BGB zusammenzufassen, nicht gefördert. Neben der nur teilweisen Zusammenführung der verschiedensten Rechtsgrundlagen in ein einheitliches Gesetzeswerk enthält das Mietrechtsreformgesetz verschiedene substantielle Änderungen, die vielfach zu Lasten der Vermieter gehen.